Abgeltungssteuer
Die Abgeltungsteuer ist eine Quellensteuer auf Kapitalerträge.
Die Steuer wird dabei direkt an der Quelle - also durch den Schuldner der Erträge bzw. die depotverwaltende Stelle (i. d. R. ein Kreditinstitut) - einbehalten und anonym abgeführt. Die Steuerberechnung erfolgt dabei mit einem feststehenden Steuersatz, der von dem persönlichen Einkommensteuersatz des Gläubigers unabhängig ist. Damit ist die auf die Kapitalerträge entfallende Einkommensteuer grundsätzlich abgegolten, was den wesentlichen Unterschied zu einer Kapitalertragsteuer ohne Abgeltungswirkung darstellt.
Viele EU-Mitgliedstaaten haben ein Abgeltungsteuersystem für Kapitalerträge eingeführt, wobei häufig nur Zinsen und Dividenden erfasst werden. Einige Staaten, darunter auch Deutschland, besteuern zusätzlich die Wertsteigerungen des Kapitalvermögens mit der Abgeltungsteuer.
Abgeltungssteuer in Deutschland
Zum 1. Januar 2009 wird in Deutschland die Abgeltungsteuer für Kapitalvermögen (§ 20 EStG) eingeführt. Sie tritt an die Stelle der bisherigen Kapitalertragsteuer. Die notwendigen Änderungen in den verschiedenen Steuergesetzen wurden durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 geschaffen.
Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören ab 2009 auch private Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren. Damit sind auch solche Gewinne, die bisher nur im Rahmen der Spekulationsgeschäfte steuerlich erfasst wurden, erstmals auch bei einer Haltedauer von mehr als einem Jahr steuerpflichtig.
Höhe der Abgeltungsteuer
Der Abgeltungsteuersatz beträgt 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag (5,5 %) und ggf. Kirchensteuer (8 oder 9 %). Das ergibt eine Gesamtbelastung mit Abgeltungsteuer in Höhe von 26,375 % ohne Kirchensteuer. Bei zusätzlicher Kirchensteuerpflicht wird die Abgeltungsteuer um 25 Prozent der auf die Kapitalerträge entfallenden Kirchensteuer ermäßigt. Damit ergibt sich inkl. der Kirchensteuer eine Belastung von 27,819 % bei 8%-iger und von 27,995 % bei 9%-iger Kirchensteuer.
Das inländische Kreditinstitut, bei dem die Kapitalanlagen gehalten bzw. bei Tafelgeschäften die Kupons eingelöst werden, ist verpflichtet, den Steuerabzug vorzunehmen und die Steuer an die Finanzverwaltung abzuführen. Wie bisher können Freistellungsaufträge erteilt werden (für den künftigen Sparer-Pauschbetrag), dies umfasst allerdings nur Erträge, die nicht im Tafelgeschäft abgewickelt werden. Der neue Sparer-Pauschbetrag beträgt 801 € (Ehegatten 1.602 €) und ersetzt den bisherigen Sparer-Freibetrag (§ 20 Abs. 9 EStG n.F.). Von der reinen Betragshöhe scheinen beide Beträge gleich, der Unterschied liegt jedoch in dem Umstand, dass bisher ein Ansatz von 51 € als Werbungskostenpauschale enthalten war, bei höheren Werbungskosten (beispielsweise für Depotgebühren) diese aber steuermindernd geltend gemacht werden konnten, während der neue Pauschbetrag diese Möglichkeit nicht mehr vorsieht.
Bei Abgabe einer Nichtveranlagungsbescheinigung** werden auch nach Einführung der Abgeltungsteuer die Kapitalerträge nicht besteuert.
Steuerpflichtige laufende Erträge
Der Abgeltungsteuer unterliegen Zinsen, Dividenden, Erträge aus Investmentfonds und aus Zertifikaten, sowie grundsätzlich die Erträge aus Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder geleistet worden ist, auch wenn die Höhe der Rückzahlung oder des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt. Die Steuerpflicht greift unabhängig von der Bezeichnung und der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Kapitalanlage. Es ist danach ausreichend, wenn sowohl die Rückzahlung als auch die Gewährung eines Entgelts ungewiss sind. Somit ist die Unterscheidung zwischen Zinspapier, Finanzinnovation und Spekulationspapier zukünftig irrelevant. Auch Stillhaltergeschäfte gehören ab 2009 zu den Kapitaleinkünften.
Steuerpflichtige Veräußerungsgeschäfte
Die steuerpflichtigen Veräußerungsvorgänge wurden mit dem § 20 Abs. 2 EStG komplett neu gefasst: Steuerpflichtig sind:
-
die Veräußerung von Anteilen an Körperschaften (Aktie oder
Geschäftsanteil),
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die Veräußerung von Kupons (Dividenden- oder Zinsscheinen) ohne das Stammrecht,
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die Gewinne bei Termingeschäften,
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die Veräußerung eines Anteils an einer stillen Gesellschaft oder eines partiarischen Darlehens
-
die Rechtsübertragung bei Hypotheken, Grundschulden und Renten
-
die Veräußerung einer Kapitallebensversicherung und
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die Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG oder einer Rechtsposition i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG
Neben der Veräußerung ist ebenfalls die Einlösung der jeweiligen Kapitalforderung (bei Endfälligkeit) steuerpflichtig.
Eine Besonderheit ergibt sich bei Dachfonds. Hier löst der Wechsel des Fonds innerhalb des Dachfonds keine Steuerpflicht für den Wertzuwachs aus. Steuerpflichtig wird der Wertzuwachs erst, wenn der Dachfonds selbst veräußert wird.
Für die Ermittlung der Einkünfte gilt folgendes Schema:
Veräußerungs-/Einlösungspreis
./. Anschaffungskosten
./. Veräußerungskosten
= Veräußerungsgewinn / Veräußerungsverlust
Obwohl der Ansatz von Werbungskosten grundsätzlich ausgeschlossen ist, können die durch die Veräußerung bedingten Kosten abgezogen werden.
Bei unentgeltlichem Erwerb sind dem Gesamt- bzw. dem Einzelrechtsnachfolger die Anschaffungswerte des Rechtsvorgängers zuzurechnen (§ 20 Abs. 4 Satz 6 EStG).
Ausnahmen vom Steuerabzug
Die Anwendung der Regelungen zur Abgeltungsteuer ist ausgeschlossen bei sog. Steuersatzspreizungen, also in den Fällen, in denen ein Abzug von Darlehenszinsen mit dem progressiven Steuersatz sowie Ansatz der Einnahmen lediglich mit 25 % angestrebt wird. Dies sind Zinszahlungen von Kapitalgesellschaften an Gesellschafter bei einer Beteiligung von 10 % oder mehr, bei sogenannten Back-to-back-Finanzierungen sowie bei Darlehen zwischen nahestehenden Personen. In den genannten Fällen werden die Erträge mit dem persönlichen Steuersatz besteuert. Ausgenommen sind auch Anteile an Kapitalgesellschaften im Sinne des § 17 EStG (Beteiligung mindestens 1 % am Gesellschaftskapital innerhalb der letzten fünf Jahre). Solche Erträge unterliegen künftig dem Teileinkünfteverfahren (Besteuerung von 60 % der Erlöse). Ebenfalls nicht der Abgeltungsteuer unterliegen Zinserträge aus Bankguthaben usw., die im Rahmen einer gewerblichen Betätigung anfallen. Zudem werden Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft gem. § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 EStG auf Antrag vom Steuerabzug in Form der Abgeltungssteuer freigestellt, sofern sie zu mindestens 25 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt sind oder zu mindestens 1 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt und zugleich beruflich für diese tätig sind. Insoweit würde anstelle der Abgeltungssteuer gem. § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 EStG das Teileinkünfteverfahren treten. Der Antrag gilt, solange er nicht widerrufen wird, für die folgenden vier Veranlagungszeiträume, ohne dass die Antragsvoraussetzungen erneut zu belegen sind. Nach erfolgtem Widerruf des Antrages ist ein erneuter Antrag des Steuerpflichtigen für dieselbe Beteiligung an der Kapitalgesellschaft nicht mehr möglich.
Abgeltungswirkung
Kapitalerträge, von denen Abgeltungsteuer abgezogen wurde, brauchen nicht mehr in der Einkommensteuererklärung angegeben zu werden. Optional hat der Steuerpflichtige ein Wahlrecht und er kann die Einbeziehung seiner Kapitalerträge in die Einkommensteuerveranlagung beantragen, z.B. weil bei ihm ein niedrigerer persönlicher Steuersatz als 25 % zur Anwendung kommt (Veranlagungswahlrecht). Dadurch soll vermieden werden, dass Steuerpflichtige mit niedrigem Einkommen überproportional hoch besteuert werden. Ein Abzug der tatsächlichen Werbungskosten im Zusammenhang mit privaten Kapitalerträgen ist allerdings nicht mehr zulässig. Solche Kosten sind mit dem Sparer-Pauschbetrag (s. o.) abgegolten.
Verluste
Verluste werden wie folgt berücksichtigt: Zunächst werden positive und negative Einkünfte (z. B. Zinsen aus Einlagen und festverzinslichen Wertpapieren, Dividenden, Einkünfte aus der Endfälligkeit von Zertifikaten, aus Einlösungsgewinnen bei Finanzinnovationen, Gewinne und Verluste aus Veräußerungsgeschäften) auf Ebene der Bank verrechnet, wobei Verluste aus Aktienverkäufen grundsätzlich nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden können. Ein verbleibender Verlust wird vom Kreditinstitut entweder auf das nächste Jahr vorgetragen oder, auf Antrag des Kunden bis zum 15. Dezember eines Jahres, bescheinigt und kann mit Kapitaleinkünften (keine Verrechnung mit anderen Einkunftsarten) des laufenden Jahres bei anderen Banken oder mit Kapitaleinkünften der Folgejahre verrechnet werden. Altverluste, die vor 2009 angefallen sind, können im Rahmen einer Übergangsregelung bis zum Jahr 2013 mit Kapitaleinkünften nach neuem Recht verrechnet werden. Eine Verrechnung mit Zinseinkünften oder Dividendenausschüttungen ist jedoch nicht möglich.
Vor- und Nachteile der Abgeltungsteuer
Die Abgeltungsteuer ist vorteilhaft für Personen mit einem individuellen Grenzeinkommensteuersatz von mehr als 25 %. Neu ist die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen. Damit werden Aktien- und Fondsinvestments, die in der Regel eher dem Vermögensaufbau zuzurechnen sind, grundsätzlich unattraktiver. Die Spekulationsgewinnbesteuerung innerhalb der Zwölfmonatsfrist wird aufgehoben. Kurzfristige Aktiengeschäfte werden damit steuerlich besser gestellt, während der Vermögensaufbau mit Aktien- und Aktienfondsinvestments schlechter gestellt wird. Das gilt allerdings nur für Neuanlagen ab 1. Januar 2009, d.h. alle Wertpapiere, die bis 31. Dezember 2008 gekauft werden, unterliegen der alten Regelung und sind bei Veräußerung nach zwölf Monaten steuerfrei. Veräußerungsgewinne bei Zertifikaten sind unabhängig von der Besitzdauer steuerpflichtig für Erwerbe seit dem 14. März 2007, sofern die Papiere nach dem 30. Juni 2009 veräußert werden.
Abgeltungsteuer und Kirchensteuer
Anleger können per Antrag bei der Bank auch die Kirchensteuer abgelten lassen. Dazu müssen sie dem Kreditinstitut ihre Religionszugehörigkeit und den für sie zutreffenden Kirchensteuersatz mitteilen. Die Bank ermittelt die Kirchensteuer und führt diese über das Bundesamt für Finanzen in Berlin an die Religionsgemeinschaften ab.
Die pauschalierte Kirchensteuer ist sonderausgabenabzugsfähig und mindert das zu versteuernde Einkommen (§ 32d Abs. 1 EStG).
Ausländische Kapitalerträge
Auch Kapitalerträge, die im Ausland erzielt wurden, unterliegen grundsätzlich der Abgeltungssteuer. Allerdings hat die Bundesrepublik Deutschland mit sehr vielen Staaten Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen, sodass die tatsächliche Ausgestaltung für fast jedes Land unterschiedlich sein kann, da teilweise vor Ort ebenfalls Quellen- bzw. Abgeltungssteuern erhoben werden, die ganz oder zum Teil anrechenbar sind.
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** Nichtveranlagungsbescheinigung
Eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) erhält jede natürliche Person auf Antrag, die voraussichtlich nicht zur Einkommensteuer veranlagt wird (z. B. weil nur geringe Einkünfte erzielt werden). Dazu zählen in den meisten Fällen Rentner, Studenten und auch teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer. Die NV-Bescheinigung wird beim zuständigen Finanzamt beantragt und gilt für maximal drei Jahre. Sinnvoll ist die Beantragung einer NV-Bescheinigung, wenn Kapitalerträge den Sparerfreibetrag übersteigen und die übrigen Einkünfte so gering sind, dass weitere Freibeträge (z. B. der Grundfreibetrag der ESt-Tabellen) nicht vollständig ausgeschöpft werden.
Durch die Vorlage der NV-Bescheinigung beim Geldinstitut erübrigt sich ein Freistellungsauftrag; es wird kein Zinsabschlag an das Finanzamt abgeführt. Die Nichtveranlagungsbescheinigung ist, anders als der Freistellungsauftrag, hinsichtlich der Höhe der vom Steuerabzug freigestellten Erträge nicht begrenzt
Die Bescheinigung ist zurückzugeben, wenn das Finanzamt hierzu auffordert oder wenn der Inhaber erkennt, dass die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind (s. hierzu § 44a EStG). Die NV-Bescheinigung ist mithin keine Befreiung von der Steuerpflicht.
Arten von NV-Bescheinigung
- NV-Art 01 (§ 44a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 EStG)
Natürliche
Personen, bei denen eine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht in
Betracht kommt.
- NV-Art 02 (§ 44a Abs. 4 EStG)
a) Von der Körperschaftsteuer befreite inländische Körperschaften,
Personenvereinigungen oder Vermögensmassen.
b) inländische juristische Personen des öffentlichen Rechtes.
- NV-Art 03 (§ 44a Abs. 7 EStG)
a) inländische Körperschaften, Personenvereinigungen oder
Vermögensmassen i. S. D. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG.
b) inländische Stiftungen des öffentlichen Rechtes, die
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig oder mildtätigen Zwecken
dienen.
c) inländische juristische Personen des öffentlichen Rechtes, die
ausschließlich und unmittelbar kirchlichen Zwecken dienen.
- NV-Art 04 (§ 44a Abs. 8 EStG)
a) gemäß § 5 Abs. 1, mit Ausnahme der Nr. 9 KStG oder nach anderen
Gesetzen von der Körperschaftsteuer befreite Körperschaften,
Personenvereinigungen oder Vermögensmassen.
b) inländische juristische Personen des öffentlichen Rechtes, die
nicht in § 44a Abs. 7 EStG bezeichnet ist.
- NV-Art 05 (§ 11 Abs. 2 InvStG)
Sondervermögen von Kapitalanlagegesellschaften.
- NV-Art 08 (§ 44a Abs. 5 EStG)
Gläubiger, deren Betriebseinnahmen Kapitalerträge sind und bei denen
die Kapitalertragsteuer auf Grund der Art ihrer Geschäfte auf Dauer
höher wäre als die gesamte festzusetzende ESt oder KSt.
- NV-Art 09 (§ 24 KStG (R 71 Abs. 2 KStR 2003))
Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen i. S. d. §
24 Abs. 1 KStG, deren Einkommen den Freibetrag von 3.835 € nicht
übersteigt.
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